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Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes Dresden e. V.



§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung

(1) Der Stadtfeuerwehrverband Dresden ist eine freiwillige, religiös- und parteiunabhängige, gemeinnützige Vereinigung der Feuerwehren der Landeshauptstadt Dresden und weiterer mit dem Feuerwehrwesen verbundener natürlicher und juristischer Personen.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Dresden und ist beim Amtsgericht Dresden unter VR.: 1287 als eingetragener Verein registriert.

(3) Der Verband hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins unter dem Namen „Stadtfeuerwehrverband Dresden e.V.“

(4) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(5) Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 2 Aufgaben, Zweck und Ziele

(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung des Feuerwehrwesens in Dresden.

(2) Der Verband vertritt die Interessen der Dresdner Feuerwehren gegenüber jedermann.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung des abwehrenden und vorbeugenden Brand-, Umwelt- und Katastrophenschutzes, der technischen Hilfe und des Rettungsdienstes.
- Aktive Mitarbeit und Stellungnahme bei der Schaffung satzungsrechtlicher und fachspezifischer Regelungen, die den Aufgabenbereich der Feuerwehren betreffen.
- Förderung einer einheitlichen, qualitativ hochwertigen Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehren.
- Anerkennung der Leistungen der Angehörigen der Feuerwehren
- Unterstützung und Vertretung der sozialen Belange der Angehörigen der Feuerwehren
- Förderung und Betreuung der Kinder- und Jugendarbeit
- Presse-, Öffentlichkeits- und Medienarbeit
- Förderung der Brandschutzforschung und der Arbeit auf dem Gebiet des vorbeugenden
Brandschutzes
- Förderung der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung
- Förderung der Traditionspflege und des Traditionsbewusstseins
- Betreuung und Förderung der Feuerwehrmusik
- Betreuung und Förderung des Feuerwehrsports
- Auszeichnung und Ehrung natürlicher und juristischer Personen für besondere Leistungen
- Zusammenarbeit mit anderen Organen und Einrichtungen
- Zusammenarbeit mit Feuerwehren und Organisationen anderer Länder
- Dokumentation und Archivierung

(4) Zur Unterstützung seiner Aufgaben und Ziele kann der Verband Stiftungen und andere
Einrichtungen unterhalten oder sich daran beteiligen.

§ 3 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder sind:
- die Gruppe der Fachabteilungen des Brand- und Katastrophenschutzamtes sowie die Feuerwachen der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Dresden und
- die Stadtteilfeuerwehren der Landeshauptstadt Dresden.
Weitere ordentliche Mitglieder können auf Antrag werden:
- Werkfeuerwehren auf dem Territorium der Landeshauptstadt Dresden sowie
- betriebliche freiwillige Feuerwehren sonstiger Träger mit Standort Dresden.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können verdienstvolle Angehörige der Feuerwehren und Persönlichkeiten ernannt werden, die sich besondere Verdienste und Leistungen im Sinne dieser Satzung erworben haben.

(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und
Körperschaften des öffentlichen sowie privaten Rechts werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 4 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied ist schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand.

(2) Eine Ablehnung der Aufnahme ist zu begründen und schriftlich mitzuteilen.
Einsprüche gegen die Ablehnung sind innerhalb eines Monats nach Zugang geltend zu
machen, in der nächsten Verbandesdelegiertenversammlung zu behandeln und abschließend zu entscheiden.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss, Verlust der Rechtsfähigkeit
oder Auflösung des Verbandes. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres
erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher dem Verbandsvorsitzenden schriftlich
erklärt werden.

(4) Ein Mitglied kann nach dessen Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten nicht erfüllt, in grober Weise gegen die Interessen des Verbandes verstößt oder durch sein Verhalten in anderer Weise das Ansehen des Verbandes oder der Feuerwehren schädigt.
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Verbandsvorstandes, ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied mitzuteilen. Einsprüche gegen den Ausschluss sind wie in (2) zu
behandeln.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben Rechte und Pflichten zur Mitwirkung im Rahmen dieser Satzung. Sie
haben das Recht auf Beratung, Information und Unterstützung durch den Stadtfeuerwehrverband sowie die Pflicht zur aktiven Mitarbeit zur Umsetzung der in dieser Satzung genannten Aufgaben und Ziele.

§ 6 Stadtjugendfeuerwehr

(1) Die Stadtjugendfeuerwehr ist als Jugendorganisation der Zusammenschluss aller Jugendfeuerwehren der Landeshauptstadt Dresden und eigenständiger Bestandteil des Verbandes.

(2) Sie gibt sich eine Jugendordnung.

§ 7 Finanzierung

(1) Der Verband finanziert sich aus:
- jährlichen Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe von der Verbandsdelegiertenversammlung
festgelegt wird,
- Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln,
- Zuwendungen der fördernden Mitglieder und
- freiwilligen Zuwendungen.

(2) Das Nähere regelt die Finanzrichtlinie des Verbandes.

§ 8 Organe des Verbandes

(1) Die Organe des Verbandes sind:
- die Verbandsdelegiertenversammlung,
- der Verbandsvorstand.

(2) Zur Erreichung des Satzungszweckes können Referate gebildet werden, welche sich mit spezifischen Fachfragen beschäftigen. Die Referate bestehen aus fach- und sachkundigen Personen. Die Mitglieder schlagen jeweils einen Referatsleiter vor, der vom Verbandsvorsitzenden berufen wird. Rechte und Pflichten der Referatsleiter werden in der Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes geregelt.

§ 9 Verbandsdelegiertenversammlung

(1) Die Verbandsdelegiertenversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Sie besteht aus:
- dem Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes,
- den Delegierten der Mitgliedsfeuerwehren,
- den geladenen Ehrenmitgliedern,
- vom Verbandsvorstand geladenen Persönlichkeiten und fördernden Mitgliedern ohne
Stimmrecht.

(2) Die Mitgliederfeuerwehren stellen entsprechend dem vom Vorstand vorgegebenem
Schlüssel Delegierte. Entscheidend ist die Zahl der Mitglieder, für die Beiträge an den
Verband gezahlt wurden.

(3) Der Delegiertenschlüssel für ordentliche Mitglieder lautet wie folgt:
- je Fachabteilung des Brand- und Katastrophenschutzamtes: 1 Delegierter
- Feuerwehren mit bis zu 20 Angehörigen: 1 Delegierter
- Feuerwehren mit 21 – 40 Angehörigen: 2 Delegierte
- Feuerwehren mit mehr als 40 Angehörigen: 3 Delegierte

(4) Die Verbandsdelegiertenversammlung ist durch den Verbandsvorsitzenden bei Bedarf,
mindestens jedoch einmal in zwei Jahren mit einer Frist von sechs Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, der Zeit und des Ortes einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die dem Verband zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds.

(5) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens drei Wochen vor der Verbandsdelegiertenversammlung beim Verbandsvorsitzenden vorliegen. Die endgültige Tagesordnung wird dann zur Verbandsdelegiertenversammlung bekannt gegeben.

(6) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder beruft der Vorsitzende eine außerordentliche Verbandsdelegiertenversammlung innerhalb von acht Wochen unter Bekanntgabe der geforderten Tagesordnung ein.

§ 10 Aufgaben der Verbandsdelegiertenversammlung

(1) Die Verbandsdelegiertenversammlung beschließt über:

- wesentliche Verbandsangelegenheiten, sofern diese nicht vom Verbandsvorstand beschlossen
werden dürfen;
- Änderung oder Neufassung der Satzung,
- eingebrachte Anträge,
- die Auflösung des Verbandes,
- die Abwahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter,
- die Entlastung des Verbandsvorstandes,
- den Haushaltplan,
- den Kassen- und Prüfbericht,
- die Bestätigung des Protokolls der letzten Verbandsdelegiertenversammlung,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Verbandsvorsitzenden,
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- den Widerspruch über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Verbandsdelegiertenversammlung bestätigt:

- die Jugendordnung der Stadtjugendfeuerwehr,
- die Wahl des Stadtjugendfeuerwehrwartes und seiner Stellvertreter,
- den Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Stadtjugendfeuerwehr.

(3) Die Verbandsdelegiertenversammlung wählt:

- den Verbandsvorsitzenden, seine Stellvertreter und den Kassenwart für eine Amtszeit
von 4 Jahren,
- aller zwei Jahre einen der beiden Kassenprüfer, die nicht dem Verbandsvorstand angehören
dürfen,
- die Delegierten zur Delegiertenversammlung des Sächsischen Landesfeuerwehrverbandes.

(4) Die Verbandsdelegiertenversammlung nimmt die Berichte
- des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie
- des Stadtjugendfeuerwehrwartes entgegen.

(5) Die Verbandsdelegiertenversammlung erlässt Richtlinien für die Beantragung und Verleihung
- der Verdienstmedaille des Stadtfeuerwehrverbandes Dresden
- sonstiger Ehrungen.

(6) Die Verbandsdelegiertenversammlung beschließt:
- die Geschäftsordnung des Vorstandes
- die Kassenordnung,
- die Finanzrichtlinie,
- die Reisekostenordnung,
- die Wahlordnung und
- sonstige Ordnungen und Richtlinien.

§ 11 Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:
- dem Verbandsvorsitzenden,
- den drei Stellvertretern,
- dem Stadtjugendfeuerwehrwart kraft Amtes,
- dem Schriftführer sowie
- dem Kassenwart.
Der Verbandsvorsitzende bestimmt einen stellvertretenden Vorsitzenden zu seinem ständigen
Vertreter.

(2) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Verbandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten.
Der Verbandsvorsitzende vertritt den Verband im Feuerwehrausschuss der Landeshauptstadt Dresden.

§ 12 Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand beschließt alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit dafür nicht die Verbandsdelegiertenversammlung zuständig ist:
- die Bildung von Referaten,
- die Berufung der Referatsleiter,
- eingebrachte Anträge,
- die Aufnahme von Fördernden Mitgliedern,
- die Mitgliedschaft des Verbandes in anderen Organisationen und Körperschaften.

(2) Der Verbandsvorstand entscheidet im Interesse des Verbandes unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich der Verbandsdelegiertenversammlung zugewiesen sind. Die Entscheidung ist der Verbandsdelegiertenversammlung auf der nächsten Tagung bekannt zu geben.

(3) Der Verbandsvorstand betreut, koordiniert und unterstützt die Referate bei ihrer Arbeit.

(4) Der Verbandsvorstand wird von dem Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, mündlich oder schriftlich einberufen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens drei der Mitglieder des Verbandsvorstandes es schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, verlangen.

(5) Der Verbandsvorstand kann an allen Tagungen des Verbands teilnehmen.

(6) Dem Verbandsvorstand wird das Recht übertragen, etwaige formale Satzungsänderungen, die das Vereinsgericht bei Eintragungen oder das zuständige Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangen sollten, vorzunehmen. Vorgenannte Satzungsänderungen sind in der nachfolgenden Verbandsdelegiertenversammlung bekannt zu geben.

(7) Der Verbandsvorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, welche von der Verbandsdelegiertenversammlung zu beschließen ist.

§ 13 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen und Niederschriften

(1) Die Organe des Verbandes sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten
vertreten ist. Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so gilt eine neue Tagung mit
gleicher Tagesordnung am gleichen Ort 3 Wochen später als einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Eine abweichende Regelung besteht für die Verbandsauflösung (§ 15).
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst, soweit nicht andere Stimmenverhältnisse vorgeschrieben sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(3) Anträge zu Satzungsänderungen mit deren Begründung müssen mindestens zehn Wochen vor dem Versammlungstag der Verbandsdelegiertenversammlung schriftlich an den Verbandsvorsitzenden gestellt werden. Die Anträge müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden.
Sonstige Anträge an die Verbandsdelegiertenversammlung sind bis zwei Wochen vor Tagungsbeginn an den Verbandsvorsitzenden zu stellen.

(4) Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten.

(5) Von den Tagungen der Organe sind Ergebnisniederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind den Mitgliedern der jeweiligen Organe zuzusenden.

(6) Die Niederschriften sind mit der Unterschrift vom Verbandsvorsitzenden und vom
Schriftführer zu beurkunden und nur für den verbandsinternen Gebrauch bestimmt.

(7) Die Niederschriften gelten als genehmigt, wenn Einwendungen nicht binnen einer Frist
von zwei Wochen nach der Zusendung geltend gemacht werden. Die Einwendungen sind
auf der nächsten Tagung des Organs zu behandeln.

§ 14 Geschäftsführung

(1) Die Tätigkeit aller Organe des Verbandes ist ehrenamtlich. Für die Wahrnahme der Aufgaben ist ein geeigneter Bürobereich einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Kassenverwaltung werden unter Verantwortung des Kassenwartes abgewickelt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung des Verbandes

(1) Der Stadtfeuerwehrverband löst sich auf, wenn in einer hierzu einberufenen Verbandsdelegiertenversammlung mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsdelegiertenversammlung anwesend sind und der Beschluss der Auflösung mit mindestens drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird.

(2) Ist die Verbandsdelegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von sechs Monaten eine neue Verbandsdelegiertenversammlung einzuberufen, in der Beschluss der Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen gefasst wird.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Verbandsvorstand.

(4) Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Verbandsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Landeshauptstadt Dresden und ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Feuerwehrwesen zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung wurde auf der Verbandsdelegiertenversammlung am 21.04.2007 beschlossen und tritt somit in Kraft.

Dresden, den 21.04.2007

______________________________
Vorsitzender des
Stadtfeuerwehrverbandes Dresden e.V.



Wahlordnung des Stadtfeuerwehrverbandes Dresden e.V.

(1) Die nach § 10 Abs. 1 Verbandssatzung durchzuführenden Wahlen des Verbandsvorsitzenden, deren Stellvertreter, des Kassenwartes und des Schriftführers sind mittels Einladung zur Verbandsdelegiertenversammlung zusammen mit dem Wahlvorschlag den Angehörigen der Mitglieder bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr kandidierende Personen enthalten, als zu wählen sind. Der Vorstandsvorsitzende lässt sich das Einverständnis zur Kandidatur schriftlich bestätigen.

(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Wenn zu einem Posten nur ein Kandidat zur Wahl
steht, kann offen gewählt werden. Voraussetzung dafür ist, dass alle Wahlberechtigten der offenen Wahl zustimmen.

(3) Wahlen sind von einem Wahlleiter und zwei Beisitzern, die nicht dem Verbandsvorstand angehören und auch nicht kandidieren, zu leiten. Der Wahlleiter und seine Beisitzer sind auf Vorschlag des Verbandsvorstandes durch die Verbandsdelegiertenversammlung zu beauftragen. Sie haben die Stimmenauszählung vorzunehmen.

(4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind.

(5) Die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Erreicht kein Kandidat/keine Kandidatin im ersten Wahlgang diese Mehrheit, so ist
eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen.
Bei der Stichwahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes gemäß § 13 Abs. 1 ist als
Mehrheitswahl durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. In den Verbandsvorstand sind diejenigen Angehörigen des Verbandes gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

(8) Die Wahlordnung tritt am 21.04.2007 in Kraft.


Dresden, den 21.04.2007


__________________
Vorsitzender des
Stadtfeuerwehrverbandes Dresden e.V.

 

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